Stand 19.10.2018

Satzung

des Wildvogelhilfe Saalekreis e.V.



§ 1 Name, Sitz, Eintragung



(1) Der Verein trägt den Namen „Wildvogelhilfe Saalekreis e.V.“ und hat seinen Sitz in
       Merseburg (Saale).

(2) Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal.



§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Wildvogelhilfe Saalekreis e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die „Förderung des Tierschutzes“ sowie die Förderung des „Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes". Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und keine parteipolitischen Zwecke.

(2) Der Vereinszweck ist insbesondere verwirklicht durch:

1. die Bergung, Inobhutnahme, Versorgung und Pflege von Wildvögeln und anderen Wildtieren;
2. das Schaffen, Erhalten und Sichern von Brutplätzen und Lebensräumen wildlebender Vogelarten;
3. die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Vogelarten
4. öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens;
5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.


§ 3 Finanzen


(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, fällt das Amt des Kassenwartes auf den 1. Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.



§ 4 Aufwendungsersatz für Vereinsmitglieder


(1) Im Übrigen kann Mitgliedern des Vereins ein Aufwendungsersatz  nach § 670 BGB gewährt werden. Dies gilt nur für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon und Kopier-/Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und / oder Aufstellungen nachgewiesen werden.

(3) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert wird.



§ 5 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Formen der Mitgliedschaft können sein:

1. ordentliches Mitglied;
2. Fördermitglied;
3. Ehrenmitglied.

(1) Der Mitgliedsantrag erfolgt in schriftlicher Form zu Händen des Vorstands. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen zusätzlich der Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten

(2) Zum Ehrenmitglied können Personen berufen werden, die sich in besonderem Maße um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.



§ 6 Mitgliedsbeitrag


(1) Für die Mitgliedschaft wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung in der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.

(2) Wird der Beitrag nicht innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gezahlt, ruhen alle Mitgliederrechte bis zur Zahlung des offenen Betrags.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.



§ 8 Freiwilliger Austritt aus dem Verein


(1) Für ordentliche Mitglieder erfolgt der freiwillige Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam.

(2) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

(3) Der Austritt entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.



§ 9 Ausschluss aus dem Verein


(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden
   
1. wenn es wiederholt gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,
2. wenn es mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder
3. in sonstiger Weise den Vereinsfrieden gröblich stört.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(1) Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als zwei Jahre mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Stichtag ist das Datum der Fälligkeit des Beitrages gemäß Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.



§ 10 Kündigung aus wichtigem Grund


    Kann ein Vereinsmitglied durch gravierende Veränderungen seiner Lebensumstände nicht  mehr am Vereinsleben teilnehmen, so kann dem Wunsch einer fristlosen Kündigung der  Mitgliedschaft entsprochen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit  einfacher Mehrheit. Ein bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag kann nicht zurück erstattet werden.



§ 11 Organe des Vereins


Organe des Wildvogelhilfe Saalekreis e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung



§ 12 Der Vorstand


(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vertreter auf höchstens vier erweitert werden. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands werden durch die Vereinsordnung geregelt, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen und geändert wird.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Dafür bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder desVorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied ist unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.



§ 13 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,jedoch mindestens jährlich einmal. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Liegt eine E-Mailadresse eines Mitgliedes vor, erfolgt die Einladung dieses Mitgliedes an die zuletzt benannte E-Mailadresse, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Mit erfolgreichem Versand der E-Mail gilt das Mitglied als ordnungsgemäß eingeladen.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung regelt die Vereinsordnung.

(3) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(5) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

(6) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.



§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


(1) Über die Auflösung des Wildvogelhilfe Saalekreis e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es werden nur Stimmen von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gezählt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Naturschutzbund Deutschland – Regionalverband Leipzig e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Vermögensbestandteile sind dem Projekt der „Wildvogelhilfe Leipzig“ zuzuführen.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.



§ 15 Datenschutz

 
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

1. Name,
2. Adresse,
3. Nationalität,
4. Geburtsort / Geburtsdatum,
5. Geschlecht,
6. Telefonnummer / E-Mailadresse,
7. Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(6) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.







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